AKTIENRECHTSNOVELLE

VERPFLICHTUNG ZUR NAMENSAKTIE ALS MITTEL GEGEN GELDWÄSCHE UND TERRORFINANZIERUNG?

In Indien ist der Handel mit dem Iran verboten, was die indische Wirtschaft jedoch nicht abhält, trotzdem mit dem Ayatollah-Regime Geschäfte zu machen. Die Zahlung für Erdöl aus dem Iran wurde aus Indien an die Deutsche Bundesbank überwiesen und diese wiederum leitete das Geld an die Europäisch-Iranische Handelsbank in Hamburg weiter, eine Bank, die in vielen Ländern Europas und in den USA auf dem Index steht. Ist Deutschland zum Paradies für Geldwäscher geworden, fragte die Welt? Nun rutscht die Gesetzgebung in die entgegengerichtete Richtung. Der Bundesrat plant jetzt Betriebe mit mehr als neun Mitarbeitern zu verpflichten, einen „Geldwäschebeauftragten“ einzustellen, um sich von der Seriösität ihrer Kunden zu überzeugen, was kleinere Betriebe erheblich belasten wird. Auch der geplante Umtausch von Inhaberaktien in Namensaktien würde vor allem mittlere und kleinere Unternehmen sehr einschränken. Wir wandten uns an Prof. Dr. Rüdiger von Rosen, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied des Deutschen Aktieninstitutes e.V., der uns seine Bedenken bezüglich der Verpflichtung zur Namensaktie mitteilte. 

Von Prof. Dr. Rüdiger von Rosen

 

 

Deutschland hat sich als Mitglied jener FATF laut Bundesjustizministerium (BMJ) zur Umsetzung dieser Empfehlungen verpflichtet. So hat das BMJ im November letzten Jahres den Entwurf einer Aktienrechtsnovelle vorgelegt, der u.a. künftig die zwangsweise Wandlung von Inhaberaktien in Namensaktien bei den nicht börsennotierten Gesellschaften vorsehen soll. Tatsache ist jedoch, dass weder im FATF-Bericht noch in der Gesetzesbegründung dargelegt wird, wie Geldwäsche oder Terrorfinanzierung überhaupt anhand des Erwerbs, des Haltens oder der Veräußerung von Inhaberaktien nicht-börsennotierter Aktiengesellschaften erfolgen kann, beziehungsweise ob dies bereits in der Vergangenheit erfolgt ist. Auch sind solche Fallkonstellationen nur schwer vorstellbar. Betroffen wären von dem Umstellungszwang mindestens 5.000 Unternehmen und damit mindestens 30% aller Aktiengesellschaften. Die Umstellung bedeutet Zeit und Geld.

 

So kann ich mich nur gegen dieses Vorhaben wenden, auch wenn der verfolgte Zweck natürlich richtig und wichtig ist. Mit diesem Vorgehen kann der angestrebte Zweck meines Erachtens aber nicht erreicht werden. Zum einen kann auch die Namensaktie keine völlige Transparenz der Eigentümerverhältnisse herstellen, da es in allen Ländern die Möglichkeit gibt, Stellvertreter („Nominees“) in das vom Unternehmen geführte Aktienregister eintragen zu lassen. Zwar kann das Unternehmen zumindest in Deutschland die Offenlegung des wahren Eigentümers betreiben, aber dies nimmt Zeit in Anspruch. Zum anderen muss den Unternehmen die Wahlmöglichkeit aller Aktiengattungen erhalten bleiben. Außerdem berücksichtigt der Gesetzgeber bisher nicht, dass auch die Unternehmen, deren Aktien im Freiverkehr gehandelt werden, von dieser Umstellungspflicht betroffen wären, da diese im Sinne des Aktiengesetzes nicht als „börsennotiert“ gelten. Gerade viele mittelständisch geprägte Unternehmen sind hier jedoch vertreten. Sie nutzen den Freiverkehr und seine Segmente für den ersten Schritt auf ihrem Weg an die Börse. Diesen würde man unnötig verteuern, da die Aktionärsumschreibung unter Umständen mehrmals täglich erfolgen muss. Das Deutsche Aktieninstitut hat sich immer dafür eingesetzt, dass es neben dem regulierten Markt ein Segment mit weniger intensiver Regulierung geben muss, in dem kleinere und mittlere Unternehmen (small and midcaps) die Möglichkeit zur kostengünstigen Kapitalaufnahme haben.

 

Die von der FATF gewünschte Transparenz über die Eigentümerstruktur kann meines Erachtens deutlich besser in anderer Weise erreicht werden. Sie ist stets gegeben, wenn Aktien durch Depotbuchungen übertragen werden. Deshalb erscheint es als der richtigere Ansatz, darauf abzustellen, ob Aktien (zentral-) sammelverwahrt sind. Dann könnten Ermittlungsbehörden den Aktienbestand in den Depots der Banken abfragen. Die im Freiverkehr gehandelten Aktien wären damit ebenfalls umfasst, da auch diese nur durch Depotbuchungen übertragen werden. Einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag bereitet das Deutsche Aktieninstitut derzeit vor.